Anwaltliche Tätigkeitsgebiete

Unsere Kanzlei ist im Kernkompetenzbereich auf folgende anwaltlichen Tätigkeitsgebiete ausgerichtet, die Ihnen im Folgenden näher erläutert werden.

 


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Kapitalanlagenrecht


Wir vertreten hier hauptsächlich die Interessen von Kapitalanlegern. Eine exakte Definition des Kapitalanlagenrechtes gibt es nicht. Auch ist es kein Rechtsgebiet, das in einem einzigen Gesetz verankert ist. Vielmehr finden sich für Anleger relevante Rechtsvorschriften  in  einer  Vielzahl von Gesetzen wie z. B. dem Handelsgesetzbuch, Investmentgesetz, Börsengesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Wertpapierprospektgesetz, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz etc..

Im Focus steht bei uns die Beratung hinsichtlich der Kapitalanlage, so z. B. mit der Emission von Kapitalanlagen, den Rechten und Pflichten der damit im Zusammenhang handelnden Personen, die Anlageberatung etc.. Zusammenfassend geht es uns um die Vertragsbeziehung zwischen der Anbieterseite von Kapitalanlagen und den Anlegern der anderen Seite.

Fabian Frank

Rechtsanwalt /Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar

  • Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Strafrecht, Verkehrsunfallrecht
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Kraftfahrzeugrecht


Wir vertreten Ihre Interessen vom Autokauf / Autoleasing über das Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht bis hin zu fehlerhaft durchgeführten Reparaturen oder Beschädigungen Ihres Fahrzeuges durch Dritte außerprozessual und prozessual. Ferner führen wir in Abstimmung mit Ihnen die Korrespondenz mit dem Gegner und dessen Versicherer.

Michael H. Thierack

Rechtsanwalt und Notar a.D.

  • Strafrecht, Strafverkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht
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Hendrik Brockmann

Rechtsanwalt

  • Handels- und Gesellschafsrecht, Straßenverkehrsrecht, IT-Recht, allgemeines Zivilrecht
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Kündigungsschutzrecht


Als Kündigungsschutz wird der gesetzliche Schutz des Arbeitnehmers vor einer willkürlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers bezeichnet. Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers wird gemäß dem Kündigungsschutzgesetz gesetzlich geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz zählt zu den wichtigsten Schutzrechten des Arbeitnehmers. Gemäß dem Kündigungsschutzgesetz bedarf es für die Wirksamkeit einer Kündigung einer sozialen Rechtfertigung, die betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein kann.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (vgl. § 4 Kündigungsschutzgesetz).

Fabian Frank

Rechtsanwalt /Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar

  • Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Strafrecht, Verkehrsunfallrecht
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